Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention). Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33 Absatz 2, der Konvention).
Anmerkung
1. Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses
Gesetzes.
2. Siehe auch
Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12059266
Alte Dokumentnummer
N4196814426P